Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie über den anstehenden Informationsaustausch zur Kirchensteuer zu unterrichten. Für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft führen wir Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dies gilt jedoch nur, sofern Ihre Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (Ledige: 801 €, Zusammenveranlagte: 1.602 €) übersteigen oder Sie uns keinen Freistellungsauftrag erteilt haben. Der Kirchensteuersatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Kapitalerträge als Teil des Einkommens waren auch bisher kirchensteuerpflichtig, es handelt sich also nicht um eine neue Steuer.
Um den Kirchensteuerabzug vornehmen zu können, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihre Religionszugehörigkeit in Form eines verschlüsselten Kennzeichens beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen. Das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den geltenden Kirchensteuersatz. Die Abfrage erfolgt einmal jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober.
Ihr Vorteil: Ihre Kirchensteuerpflicht für Kapitaleinkünfte ist damit komplett abgegolten. Weitere Angaben in der Steuererklärung entfallen.